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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Die Finanzverwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit gerade ihrer Betriebsprüfer in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Betriebsprüfers, der noch dazu im Außendienst tätig ist, nicht möglich ist. Das Abgabenverfahren insgesamt und das Betriebsprüfungsverfahren insbesondere ist auf ein Zusammenwirken zwischen Abgabenbehörde und Abgabepflichtigen angelegt. Darum fordert auch die Verpflichtung des Betriebsprüfers zu Neutralität und Objektivität, daß der Prüfungsstil nicht auf Konfrontation, sondern auf Kooperation und Offenheit angelegt ist. Wer sich als Beamter über die hiernach aus leicht erkennbarer Notwendigkeit begründete Pflicht zur Vertrauenswürdigkeit aus materiell eigennützigen Gründen hinwegsetzt, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er mit der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses rechnen muß. Dies deshalb, weil die Unbestechlichkeit eines Beamten zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine geordnete Amtstätigkeit gehört (Hinweis E 14.1.1980, 1725/79, VwSlg 10007 A/1980 und E 18.10.1989, 89/09/0017). Dies hat umsomehr dann zu gelten, wenn ein Beamter der Steuerprüfung einen Abgabenpflichtigen vorsätzlich zur Herausgabe eines Geldbetrages in Höhe von ÖS 200000,-- als Gegenleistung für sein eigenes pflichtwidriges Verhalten zu nötigen versucht, um sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090191.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016