Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/11 90/09/0062 1Stammrechtssatz
Das AuslBG regelt die Beschäftigung von Ausländern in Österreich. Der Begriff der Beschäftigung ist durch § 2 Abs 2 AuslBG (soweit dies hier in Betracht kommt) in der Weise bestimmt, daß die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis (lit a) oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (lit b) erfolgen muß. Maßgeblich ist daher, daß die Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird (Hinweis Schnorr, AuslBG, 2 Auflage, S 22).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090160.X01Im RIS seit
21.02.1991Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010