Der von der Rsp des VwGH (Hinweis ua E 14.1.1980, 2073/79, VwSlg 10008 A/1980; E 18.10.1990, 90/09/0088) angewandte Maßstab für die objektive Untragbarkeit eines Beamten stellt darauf ab, daß die allein durch den Unrechtsgehalt der Pflichtverletzung begründete Gefährlichkeit des Beamten so groß ist, daß auch eine günstige Persönlichkeitsprognose, dh eine geringe Wiederholungsgefahr, nicht mehr das Verbleiben des Beamten im Dienst rechtfertigen kann. Hat diese Gefährlichkeit ein solches Ausmaß erreicht, daß im Interesse der sachgerechten Funktionserfüllung dem Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung des Beamten nicht mehr zugemutet werden kann, dann ist es nicht rechtswidrig, über ihn die Höchststrafe, nämlich die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu verhängen.