RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0185

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §110;
BDG 1979 §111;
BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs1;

Rechtssatz

Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verdacht vor, wenn bekannt gewordene Tatsachen für die Begehung eines Dienstvergehens einen Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht haben, der ihn von einer bloßen Vermutung unterscheidet. Es ist richtig, daß bei jedem Verdacht die Verknüpfung der tatsächlichen Anhaltspunkte mit einer Dienstpflichtverletzung nur eine von mehreren Denkhypothesen bilden kann und muß. Dabei gibt es für die Sicherheit und Richtigkeit der zu treffenden Aussage, also die Verdachtsintensität oder den Verdachtsgrad, eine Bandbreite von Möglichkeiten, die von dem Nachweis eines mit Sicherheit eintretenden Ereignisses bis zur bloßen abstrakten Hypothese reicht. Unerheblich ist auch, ob sich der Verdacht auf Grund angeordneter Ermittlungsmaßnahmen später bestätigt oder nicht. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung ist die Sachlage bei Kenntnisnahme durch die Dienstbehörde von dem später als Dienstpflichtverletzung gewürdigten Verhalten des Beamten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090185.X01

Im RIS seit

21.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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