RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0181

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §19 Abs3;
BDG 1979 §91;
FinStrG §102 Abs1;
FinStrG §102 Abs2;
FinStrG §105;

Rechtssatz

Kommt ein Vorgeladener, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten ist, der Vorladung nicht nach, kann er zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Die Verhängung von Zwangsstrafen ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung betragsmäßig angedroht und die Zustellung zu eigenen Handen erfolgt war. Die Zwangstrafe ist ein Mittel zur Erzwingung nicht vertretbarer Verpflichtungen, also solcher Leistungen, die nur der Verpflichtete, zB der Zeuge, persönlich erbringen kann. Die Finanzstrafbehörde kann zur Erzwingung der Zeugnispflicht Zwangsstrafen festsetzen, den Ersatz der Kosten auferlegen oder den Zeugen zwangsweise vorführen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090181.X07

Im RIS seit

21.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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