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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Kommt ein Vorgeladener, der nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten ist, der Vorladung nicht nach, kann er zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Die Verhängung von Zwangsstrafen ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung betragsmäßig angedroht und die Zustellung zu eigenen Handen erfolgt war. Die Zwangstrafe ist ein Mittel zur Erzwingung nicht vertretbarer Verpflichtungen, also solcher Leistungen, die nur der Verpflichtete, zB der Zeuge, persönlich erbringen kann. Die Finanzstrafbehörde kann zur Erzwingung der Zeugnispflicht Zwangsstrafen festsetzen, den Ersatz der Kosten auferlegen oder den Zeugen zwangsweise vorführen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090181.X07Im RIS seit
21.02.1991Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016