RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0176

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §118 Abs2;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §96;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Die nach § 118 Abs 1 BDG 1979 bescheidmäßig zu verfügende Einstellung des Disziplinarverfahrens stellt die gegensätzliche Handlung zum Einleitungsbeschluß (§ 123 Abs 2 BDG 1979) dar "actus contrarius"). Daneben gilt gemäß § 118 Abs 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, verfahrensrechtlich als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Verliert der Beamte durch die von ihm selbstgewählte Beendigung seines Dienstverhältnisses seinen besonderen Status (Rechtsstellung), dann ist nicht nur für die in § 96 BDG 1979 aufgezählten Disziplinarbehörden, sondern auch für den mit Säumnisbeschwerde oder Bescheidbeschwerde angerufenen Verwaltungsgerichtshof eine (disziplinäre) Weiterverfolgung rechtens ausgeschlossen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090176.X01

Im RIS seit

21.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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