RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0176

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs2;
BDG 1979 §21;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Das Disziplinarrecht beruht auf einer persönlichen Bindung in einem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Status eines Beamten im aktiven Dienst oder im Ruhestand (§ 133 BDG 1979) ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Ist der Beamtenstatus nicht mehr gegeben, dann können durch den angefochtenen Bescheid (dieser bestätigte den erstinstanzlichen B, mit dem der Bf einer Dienstpflichtverletzung schuldig erkannt worden ist) subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090176.X03

Im RIS seit

21.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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