RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0181

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91;
BDG 1979 §93 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (dh des neunten Abschnittes des Gesetzes) zur Verantwortung zu ziehen. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist ("nulla poena sine culpa").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090181.X08

Im RIS seit

21.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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