RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0181

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

35/02 Zollgesetz
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
ZollG 1988 §23a;

Rechtssatz

Ein uniformierter Zollwachebeamter, der im Dienst ohne gesetzliche Grundlage (vgl hiezu § 23a ZollG) einer Partei des Abgabenverfahrens gegenüber Gewalt anwendet, gefährdet das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs 2 BDG 1979) in so erheblichem Maße, daß es über die strafgerichtliche Verurteilung hinaus einer gewichtigen Disziplinarstrafe bedarf, um ihn an seine dienstlichen Pflichten zu erinnern. Wurde der unbescholtene Beamte zu diesem Verhalten durch eine Beleidigung provoziert, ist er bisher durch Neigung zu Gewalttätigkeiten noch nie aufgefallen und wurde seine Dienstleistung (hier: Dienstzeit 16 Jahre 10 Jahrelang mit "ausgezeichnet" beurteilt, so rechtfertigt die objektive Schwere des Dienstvergehens allein nicht die Disziplinarstrafe der Entlassung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090181.X05

Im RIS seit

21.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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