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35/02 ZollgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Ein uniformierter Zollwachebeamter, der im Dienst ohne gesetzliche Grundlage (vgl hiezu § 23a ZollG) einer Partei des Abgabenverfahrens gegenüber Gewalt anwendet, gefährdet das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs 2 BDG 1979) in so erheblichem Maße, daß es über die strafgerichtliche Verurteilung hinaus einer gewichtigen Disziplinarstrafe bedarf, um ihn an seine dienstlichen Pflichten zu erinnern. Wurde der unbescholtene Beamte zu diesem Verhalten durch eine Beleidigung provoziert, ist er bisher durch Neigung zu Gewalttätigkeiten noch nie aufgefallen und wurde seine Dienstleistung (hier: Dienstzeit 16 Jahre 10 Jahrelang mit "ausgezeichnet" beurteilt, so rechtfertigt die objektive Schwere des Dienstvergehens allein nicht die Disziplinarstrafe der Entlassung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090181.X05Im RIS seit
21.02.1991Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016