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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §45 Abs1;Rechtssatz
Vorgesetzte mit eigenem Entscheidungsspielraum haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre eigenen Sachentscheidungen und für jene ihrer Mitarbeiter. Im Rahmen der Dienstaufsicht sind sie berechtigt und verpflichtet, die Erledigung der Dienstgeschäfte zu überwachen und Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Hierbei haben sie den ihnen unterstellten Beamten eine rechtswidrige oder ordnungswidrige Ausführung dienstlicher Aufgaben vorzuhalten und sie zu ordnungsgemäßer, unverzüglicher Erledigung der Amtsgeschäfte aufzufordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090171.X07Im RIS seit
11.07.2001