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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §83 Abs1 idF 1986/389;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/09/0165 90/09/0166 90/09/0167 90/09/0169Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/17 89/09/0122 2Stammrechtssatz
Die Dienstbehörde hat einen Antrag eines Beamten auf Leistungsfeststellung, der ihrer Auffassung nach gem § 83 Abs1 oder Abs 3 BDG 1979 unzulässig ist, nicht bescheidförmig zurückzuweisen, sondern in Form einer schriftlichen Mitteilung gem § 87 Abs 1 BDG 1979 zu erledigen. Damit steht dem Beamten die Möglichkeit offen, die Leistungsfeststellungskommission unmittelbar (dh ohne Führung eines eigenen Verfahrens über die Zulässigkeit seines Leistungsfeststellungsantrages, von dessen Ausgang die Zulässigkeit der Anrufung der Leistungsfeststellungskommission zwar abhinge, auf die dieser aber kein Entscheidungseinfluß zustünde) anzurufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090163.X01Im RIS seit
03.04.2001