RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §105 Z1 idF 1986/389;

Rechtssatz

Bei unverändertem Sachverhalt ist die Disziplinarbehörde angesichts der imperativen Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG, die zufolge der ausdrücklichen Verweisung in § 105 Z 1 BDG 1979 auch im Disziplinarverfahren Anwendung zu finden hat, gar nicht berechtigt, eine rechtskräftig entschiedene Sache nochmals aufzurollen. Die Rechtskraft bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, daß die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt ("ne bis in idem crimen iudicetur").

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090196.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten