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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Aus § 68 Abs 1 AVG folgt, daß Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung der entschiedenen Sache lautet.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090162.X02Im RIS seit
26.09.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2014