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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §12 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich der Zuständigkeit des Behindertenausschusses sieht § 12 Abs 1 BEinstG vor, daß bei jedem LIA ein Behindertenausschuß errichtet wird, der in den von diesem BG bestimmten Fällen zu entscheiden hat. Diese Fälle sind: Die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung eines begünstigten Behinderten und die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung eines begünstigten Behinderten (Hinweis Ernst, Behinderteneinstellungsgesetz, Verlag des österreichischen Gewerkschaftsbundes, Anm 2 zu § 12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090095.X01Im RIS seit
21.02.1991