RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0180

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2;

Rechtssatz

Ist in einem Disziplinarverfahren bereits ein Verhandlungsbeschluß gefaßt worden, so kommt keine Einstellung mehr in Betracht, sondern das Verfahren ist nur mit einem (verurteilenden oder freisprechenden) Erkenntnis der Disziplinarbehörde abzuschließen (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 540).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090180.X02

Im RIS seit

31.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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