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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §118 Abs1;Rechtssatz
Ist in einem Disziplinarverfahren bereits ein Verhandlungsbeschluß gefaßt worden, so kommt keine Einstellung mehr in Betracht, sondern das Verfahren ist nur mit einem (verurteilenden oder freisprechenden) Erkenntnis der Disziplinarbehörde abzuschließen (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 540).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090180.X02Im RIS seit
31.10.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016