RS VwGH Erkenntnis 1991/02/21 90/09/0160

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Rechtssatz

Auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind dem AuslBG unterworfen. Dies zeigt die Sonderbestimmung des § 3 Abs 4 AuslBG (sowohl in der Stammfassung als auch idF der Nov BGBl Nr 1989/253), die für die eintägige bzw dreitägige Beschäftigung bestimmter Gruppen von Künstlern an Stelle der (ansonst gegebenen) Bewilligungspflicht eine Anzeigepflicht des Veranstalters bzw Produzenten vorsieht.

Im RIS seit
21.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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