RS Vwgh 1991/2/21 91/09/0015

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
VStG §1 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 1

Stammrechtssatz

Ungeachtet der Änderung der Bestimmung des § 28 Abs 1 lit a AuslBG durch die Nov BGBl 1988/231 (diese Nov ist am 1.7.1988 in Kraft getreten) zwischen dem Zeitpunkt der Tat (1.12.1987) und der Fällung des Straferkenntnisses der Beh erster Instanz (5.9.1989) hat die Berufungsbehörde schon im Hinblick auf die Anhebung des Strafrahmens (bisher: Geldstrafe von S 2500,-- bis S 30000,--; nunmehr: - soweit für den Besch von Bedeutung - bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer Geldstrafen von S 5000,-- bis S 60000,--) zutreffend das AuslBG in seiner Stammfassung, BGBl 1975/218, angewendet (§ 1 Abs 2 VStG - Günstigkeitsprinzip).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090015.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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