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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/31 86/09/0200 16Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 95 Abs 3 BDG 1979 regelt die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen einer der im § 92 Abs 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 abschließend aufgezählten Disziplinarstrafen auch dann noch ausgesprochen werden darf, wenn gegen den Beamten zuvor wegen desselben Sachverhaltes (Tatidentität) eine gerichtliche Strafe verhängt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090191.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.11.2016