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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §123 Abs2;Rechtssatz
Da gegen den Beschluß auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem § 123 Abs 2 letzter Satz BDG 1979 kein Rechtsmittel zulässig ist, ist damit der Instanzenzug erschöpft und nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0107) die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090196.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013