RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0064

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/09/0080

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0031 B 11. März 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Sind der mündlich verkündete Bescheid und der schriftlich ausgefertigte Bescheid in ihrem normativen Inhalt völlig identisch, so ändert die ausführliche Begründung der schriftlichen Ausfertigung nichts daran, daß es sich um ein und denselben Verwaltungsakt handelt.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090064.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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