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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §109 Abs1;Rechtssatz
Bei den in § 45 Abs 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten des
Vorgesetzten wird unterschieden zwischen der Kontrollfunktion
(arg: ... "hat darauf zu achten, daß ...") und der
Leitungsfunktion (arg: ... "hat seine Mitarbeiter dabei
anzuleiten, ... "). Dem Dienststellenleiter bzw dem Leiter
eines Dienststellenteiles obliegt - neben den ihm nach Abs 1
als Vorgesetzten auferlegten Pflichten - auch die im Abs 2
geregelte Koordinationspflicht. Er hat das Verhalten des ihm
unterstellten Beamten dahin zu beobachten, ob er sich
pflichtgemäß verhält. Um seine Kontrollpflicht zu erfüllen,
kann er Berichte anfordern. Etwaige Mängel im
Verwaltungsbetrieb oder im Verhalten einzelner Beamter sind
festzustellen. Es liegt in der Hand des
dienstaufsichtsführenden Vorgesetzten, ob er einem
ordnungswidrigen oder pflichtwidrigen Verhalten des Beamten mit
Belehrungen, Vorhalten, Ermahnungen
(Hinweis § 109 Abs 2 BDG 1979) oder mit einer
Disziplinaranzeige gemäß § 109 Abs 1 BDG 1979 zur Durchsetzung
eines pflichtgemäßen Verhaltens begegnet, um seine
Leitungsaufgabe zu erfüllen. Beide Funktionen können nicht
streng voneinander getrennt werden, sondern gehen in der Praxis
ineinander über und ergänzen sich gegenseitig. Bereits die
Tatsache, daß kontrolliert wird, hält zur Pflichterfüllung an,
ohne daß es immer eines Tätigwerdens der Vorgesetzten bedarf.
Es handelt sich hierbei um einen Bestand an Letzt-Verantwortung, der zumindest dem Leiter einer Dienststelle obliegt und bei ihm auch im Falle der Delegation - also bei Trennung von Handlungsverantwortlichkeit und Führungsverantwortlichkeit - in Gestalt von Kontrollverantwortung oder Überwachungsverantwortung verbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090171.X05Im RIS seit
11.07.2001