RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0171

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §109 Abs1;
BDG 1979 §109 Abs2;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs2;
UOG 1975 §79 Abs2;
UOG 1975 §79 Abs3;
UOG 1975 §80 Abs1;

Rechtssatz

Bei den in § 45 Abs 1 BDG 1979 normierten Dienstpflichten des

Vorgesetzten wird unterschieden zwischen der Kontrollfunktion

(arg: ... "hat darauf zu achten, daß ...") und der

Leitungsfunktion (arg: ... "hat seine Mitarbeiter dabei

anzuleiten, ... "). Dem Dienststellenleiter bzw dem Leiter

eines Dienststellenteiles obliegt - neben den ihm nach Abs 1

als Vorgesetzten auferlegten Pflichten - auch die im Abs 2

geregelte Koordinationspflicht. Er hat das Verhalten des ihm

unterstellten Beamten dahin zu beobachten, ob er sich

pflichtgemäß verhält. Um seine Kontrollpflicht zu erfüllen,

kann er Berichte anfordern. Etwaige Mängel im

Verwaltungsbetrieb oder im Verhalten einzelner Beamter sind

festzustellen. Es liegt in der Hand des

dienstaufsichtsführenden Vorgesetzten, ob er einem

ordnungswidrigen oder pflichtwidrigen Verhalten des Beamten mit

Belehrungen, Vorhalten, Ermahnungen

(Hinweis § 109 Abs 2 BDG 1979) oder mit einer

Disziplinaranzeige gemäß § 109 Abs 1 BDG 1979 zur Durchsetzung

eines pflichtgemäßen Verhaltens begegnet, um seine

Leitungsaufgabe zu erfüllen. Beide Funktionen können nicht

streng voneinander getrennt werden, sondern gehen in der Praxis

ineinander über und ergänzen sich gegenseitig. Bereits die

Tatsache, daß kontrolliert wird, hält zur Pflichterfüllung an,

ohne daß es immer eines Tätigwerdens der Vorgesetzten bedarf.

Es handelt sich hierbei um einen Bestand an Letzt-Verantwortung, der zumindest dem Leiter einer Dienststelle obliegt und bei ihm auch im Falle der Delegation - also bei Trennung von Handlungsverantwortlichkeit und Führungsverantwortlichkeit - in Gestalt von Kontrollverantwortung oder Überwachungsverantwortung verbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090171.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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