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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
AbgVG Vlbg 1984 §14 Abs1;Rechtssatz
Eine Befangenheit - das ist eine Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive - kann immer nur bei einem individuellen Organwalter, nicht aber bei einem Organ (einer Behörde) vorliegen.
Schlagworte
Abgrenzung der Begriffe Behörde und OrganwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170254.X01Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010