RS Vwgh 1991/2/22 90/12/0286

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
BDG 1979 §206 Abs1;
BDG 1979 §206 Abs6;
LDG 1962 §21;
LDG 1984 §24;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/12/0287

Rechtssatz

Jedem Bewerber um eine schulfeste Stelle kommt Parteistellung zu. Die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Verleihung der schulfesten Stelle hat daher nicht nur die Verleihung dieser Stelle an einen Bewerber, sondern auch die Ablehnung, gegebenenfalls auch die Zurückweisung der anderen Bewerbungen zu enthalten. Jedenfalls ist über die Besetzung einer schulfesten Stelle unter Abweisung der nicht zum Zuge kommenden Bewerber eine Sachentscheidung zu fällen, die allen Bewerbern zuzustellen ist

(Hinweis E 17.9.1976, 416/76, VwSlg 9127 A/1976).

Eine Erledigung des Inhaltes "Sehr geehrte Frau ProfessorÜ Der Landesschulrat für Oberösterreich teilt zu Ihrem Ansuchen vom 30. November 1989 um Verleihung einer schulfesten Stelle mit, daß diesem nicht stattgegeben werden konnte, da die betreffende Stelle anderweitig vergeben wurde." entspricht diesen Erfordernissen nicht und ist daher kein Bescheid sondern eine Verständigung. Die Berufung gegen die Verständigung wurde zu Recht zurückgewiesen. Sache des Bf wäre es gewesen, die Zustellung der Entscheidung über die Verleihung der schulfesten Stelle zu begehren.

Schlagworte

DienstrechtInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120286.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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