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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/12/0287Rechtssatz
Jedem Bewerber um eine schulfeste Stelle kommt Parteistellung zu. Die von der Behörde zu erlassende Verfügung über die Verleihung der schulfesten Stelle hat daher nicht nur die Verleihung dieser Stelle an einen Bewerber, sondern auch die Ablehnung, gegebenenfalls auch die Zurückweisung der anderen Bewerbungen zu enthalten. Jedenfalls ist über die Besetzung einer schulfesten Stelle unter Abweisung der nicht zum Zuge kommenden Bewerber eine Sachentscheidung zu fällen, die allen Bewerbern zuzustellen ist
(Hinweis E 17.9.1976, 416/76, VwSlg 9127 A/1976).
Eine Erledigung des Inhaltes "Sehr geehrte Frau ProfessorÜ Der Landesschulrat für Oberösterreich teilt zu Ihrem Ansuchen vom 30. November 1989 um Verleihung einer schulfesten Stelle mit, daß diesem nicht stattgegeben werden konnte, da die betreffende Stelle anderweitig vergeben wurde." entspricht diesen Erfordernissen nicht und ist daher kein Bescheid sondern eine Verständigung. Die Berufung gegen die Verständigung wurde zu Recht zurückgewiesen. Sache des Bf wäre es gewesen, die Zustellung der Entscheidung über die Verleihung der schulfesten Stelle zu begehren.
Schlagworte
DienstrechtInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120286.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010