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72/02 Studienrecht allgemeinNorm
AHStG §13 Abs1;Rechtssatz
Nach dem BG über Studienrichtungen der Bodenkultur, BGBl 1969/292 (Diplomstudien: 2ter Abschnitt, Doktoratsstudien: 3ter Abschnitt) sowie gem § 13 Abs 1 AHSchStG werden die ordentlichen Studien in Diplomstudien und Doktoratstudien eingeteilt, wobei durch die Neufassung des § 2 Abs 2 StudFG, BGBl 1988/379 nur Klarheit darüber geschaffen werden soll, daß auch für ein Doktoratsstudium Studienbeihilfe gewährt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989120114.X01Im RIS seit
26.02.2001