RS Vwgh 1991/2/22 89/12/0049

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/01 Hochschullehrer

Norm

BDG 1979 Anl1 Z21/4;
HSchAssG §10 Abs1;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs3;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs4;

Rechtssatz

Weist ein Universitätsassistent (Hochschulassistent) eine für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von mindestens zwanzig Jahren auf, so ist gemäß Art 6 Abs 4 BG vom 25.2.1988, BGBl 148, iVm § 10 Abs 1 zweiter Satz HSchAssG über das Ansuchen auf Überleitung in ein dauerndes Dienstverhältnis nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen Leistungen zu entscheiden. Eine Anwendung des Art 6 Abs 3 BG vom 25.2.1988, BGBl 148 iVm Z 21/4 der Anlage 1 zum BDG 1979 kommt diesfalls nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120049.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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