RS Vwgh 1991/2/22 90/17/0183

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4 impl;
GdGetränkesteuerG OÖ §4 Abs1 idF 1988/022;
GdGetränkesteuerGNov OÖ 1988 Art2;

Beachte

Mit 90/17/0183 wurden die Beschwerdefälle 90/17/0183 bis 90/17/0186, 90/17/0193, 90/17/0203, 90/17/0204, 90/17/0206, 90/17/0207 bis 90/17/0212, 90/17/0217 bis 90/17/0219 sowie 90/17/0226 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; die Beschwerdefälle (Serie) 90/17/0157, 90/17/0195 und 90/17/0205 wurden am 22.2.1991 im gleichen Sinne erledigt;

Rechtssatz

Die OÖ GdGetränkesteuerGNov 1988 hat nicht eine bloße Änderung der Bemessungsgrundlage der bestehenden Getränkesteuer einschließlich der angeordneten Rückwirkung zum Regelungsgegenstand, sondern sieht einen neuen, vom Landesgesetzgeber geschaffenen Gemeindeabgabentatbestand vor. Mit der in Rede stehenden Novelle hat der Landesgesetzgeber von dem ihm verfassungsgesetzlich eingräumten Abgabenerfindungsrecht hinsichtlich der Verpackungskostenanteile von Getränken Gebrauch gemacht, indem er für mitverkaufte Verpackungen einen neuen Steuertatbestand, und zwar mit Wirksamkeit vom 1. April 1988, auch für in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte, soweit Verjährung gemäß § 152 OÖ LAO noch nicht eingetreten ist, eingeführt hat. Es trifft daher nicht zu, daß die Gemeinden ohne weitere Beschlußfassung durch den Gemeinderat bereits auf Grund der seinerzeitigen, jährlich gefaßten Beschlüsse über die Erhebung von Getränkesteuer auch zur Besteuerung des Wertes der Getränkeverpackungen schon deswegen berechtigt seien, weil es sich um eine bloße Bemessungsfrage der Getränkesteuer handle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170183.X01

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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