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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Schon aus dem Umstand, daß die Veränderung des Lebensstandards der Bevölkerung in bezug auf die Anschaffung von dauerhaften Konsumgütern auch dazu geführt hat, daß derartige Wirtschaftsgüter öfter neu angeschafft werden, ergibt sich bei durchschnittlicher Betrachtung, wie sie bei Vorschriften, deren sachliche Rechtfertigung von den jeweiligen Lebensverhältnissen abhängt - so auch bei § 30 Abs 1 RGV - jedenfalls geboten ist, daß eine exzessive Erhöhung des Bedarfes an Übersiedlungsgut nicht zu erkennen ist. Daß sich im Einzelfall aus der Anwendung dieser Bestimmungen Härten ergeben können, läßt die Regelung an sich nicht als unsachlich und damit dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120159.X02Im RIS seit
11.07.2001