Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Auch in Säumnisbeschwerdefällen - wenn aus der Beschwerde in ihrem Gesamtzusammenhang (einschließlich allfälliger Beilagen, wie zB Berufung an die säumige Behörde) zweifelsfrei hervorgeht, welcher obersten Behörde im Sinn des Art 132 B-VG Verletzung der Entscheidungspflicht vorgeworfen wird - gilt, daß jene Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170181.X02Im RIS seit
19.06.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010