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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/12/0152Rechtssatz
Der (unbekämpft gebliebene und damit bindende) erste Absatz des angefochtenen Bescheides beschränkte den Verfahrensgegenstand des auf Grund der Berufung des Bf ausgelösten Berufungsverfahrens auf die Frage der Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörde erster Instanz und grenzte solcherart die funktionelle Zuständigkeit der belBeh als Berufungsbehörde ein. Die behauptete Verletzung der im Berufungsverfahren geltend gemachten Akteneinsicht konnte daher im Beschwerdefall (soweit dieses Vorbringen auf die Behandlung des Antrages durch die belBeh in ihrer Eigenschaft als Berufungsbehörde abzielte) nur mit dem Abspruch über die Berufung des Bf (hier: Aufhebung der als Bescheid gewerteten Erledigung der nachgeordneten Dienstbehörde wegen deren Unzuständigkeit) erfolgen und dessen (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber unbekämpft gelassenen) Abspruch mit Gesetzwidrigkeit belasten. Der vom Bf ausschließlich bekämpfte "Entscheidungsvorbehalt" des erstangefochtenen Bescheides im zweiten Absatz des Spruchs wurde von der belBeh nicht in ihrer Eigenschaft als Berufungsbehörde, sondern - vor dem Hintergrund ihrer im ersten Absatz zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung - als Dienstbehörde erster Instanz getroffen. Selbst dann, wenn dem "Entscheidungsvorbehalt" normative Wirkung unterstellt wird, war die belBeh aber nicht gehalten, die verschiedenen Anbringen des Bf, die sie zum Teil als Berufungsbehörde, zum Teil aber als Dienstbehörde erster Instanz zu erledigen hatte, gleichzeitig in einem Bescheid zu erledigen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987120151.X01Im RIS seit
03.04.2001