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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
AbgVG Vlbg 1984 §123 Abs2;Beachte
Mit 90/17/0183 wurden die Beschwerdefälle 90/17/0183 bis 90/17/0186, 90/17/0193, 90/17/0203, 90/17/0204, 90/17/0206, 90/17/0207 bis 90/17/0212, 90/17/0217 bis 90/17/0219 sowie 90/17/0226 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; die Beschwerdefälle (Serie) 90/17/0157, 90/17/0195 und 90/17/0205 wurden am 22.2.1991 im gleichen Sinne erledigt;Rechtssatz
Setzt die Gemeindeabgabenbehörde erster Instanz (rechtswidrig), ohne zuvor die Getränkesteuer und Speiseeissteuer für einen bestimmten Zeitraum insgesamt festgesetzt zu haben, bloß einen Nachforderungsbetrag an dieser Steuer fest, so belastet die Gemeindeabgsbenbehörde zweiter Instanz ihre Berufungsentscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer funktionellen Unzuständigkeit, wenn sie die bloß restliche Abgabenfestsetzung der Abgabenbehörde erster Instanz in eine Festsetzung der Getränkesteuer und Speiseeissteuer selbst umwandelt. Im Hinblick auf die mit der Geltendmachung eines bloßen Nachforderungsbetrages auf diesen beschränkte "Sache" hat die Gemeindeabgabenbehörde diesfalls rechtens den erstinstanzlichen Abgabenbescheid aufzuheben.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170183.X05Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015