RS Vwgh 1991/2/22 90/17/0183

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L34002 Abgabenordnung Kärnten
L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L34005 Abgabenordnung Salzburg
L34006 Abgabenordnung Steiermark
L34007 Abgabenordnung Tirol
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §123 Abs2;
AVG §1;
AVG §66 Abs4 impl;
BAO §289 Abs2;
LAO Bgld 1963 §213 Abs2;
LAO Krnt 1983 §212 Abs2;
LAO NÖ 1977 §213 Abs2;
LAO OÖ 1984 §211 Abs2;
LAO Slbg 1963 §208 Abs2;
LAO Stmk 1963 §213 Abs2;
LAO Tir 1984 §214 Abs2;
LAO Wr 1962 §224 Abs2;

Beachte

Mit 90/17/0183 wurden die Beschwerdefälle 90/17/0183 bis 90/17/0186, 90/17/0193, 90/17/0203, 90/17/0204, 90/17/0206, 90/17/0207 bis 90/17/0212, 90/17/0217 bis 90/17/0219 sowie 90/17/0226 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; die Beschwerdefälle (Serie) 90/17/0157, 90/17/0195 und 90/17/0205 wurden am 22.2.1991 im gleichen Sinne erledigt;

Rechtssatz

Setzt die Gemeindeabgabenbehörde erster Instanz (rechtswidrig), ohne zuvor die Getränkesteuer und Speiseeissteuer für einen bestimmten Zeitraum insgesamt festgesetzt zu haben, bloß einen Nachforderungsbetrag an dieser Steuer fest, so belastet die Gemeindeabgsbenbehörde zweiter Instanz ihre Berufungsentscheidung mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer funktionellen Unzuständigkeit, wenn sie die bloß restliche Abgabenfestsetzung der Abgabenbehörde erster Instanz in eine Festsetzung der Getränkesteuer und Speiseeissteuer selbst umwandelt. Im Hinblick auf die mit der Geltendmachung eines bloßen Nachforderungsbetrages auf diesen beschränkte "Sache" hat die Gemeindeabgabenbehörde diesfalls rechtens den erstinstanzlichen Abgabenbescheid aufzuheben.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170183.X05

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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