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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmungdes BSVG betreffend die Erwerbsunfähigkeitspension mangelsLegitimation infolge Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens;Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
I. Der Individualantrag wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit einem auf Art140 B-VG gestützten Antrag vom 10. März 2008 begehrt der Antragsteller die Aufhebung des "§124 BSVG [Bauern-Sozialversicherungsgesetz] in der derzeit geltenden Fassung als verfassungswidrig". Seine Antragslegitimation begründet er im Wesentlichen damit, dass die seinem Antrag auf Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach §§123 ff BSVG zugrunde liegenden Sachverhalte im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine "Rechtswirksamkeit" [gemeint wohl: Berücksichtigung] gefunden haben, wie aus dem beigelegten Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien hervorgehe.
2. Der Antrag ist unzulässig:
2.1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz in seinen Rechten verletzt worden zu sein und andererseits, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist.
2.2. Im Rahmen der Einbringung der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts, über die das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelinstanz entschied, stand es dem Antragsteller frei, gleichzeitig anzuregen, dass das Berufungsgericht einen Antrag auf Aufhebung des "§124 BSVG" beim Verfassungsgerichtshof stellen möge. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das Oberlandesgericht Wien, sofern es - gleich dem Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes gehegt hätte, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet gewesen (vgl. VfSlg. 8552/1979, 11.480/1987, 12.777/1991). Dem Antragsteller stand somit ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, weshalb sein Antrag auf Aufhebung des "§124 BSVG in der derzeit geltenden Fassung" - ohne Prüfung des Vorliegens weiterer Prozessvoraussetzungen - schon aus diesem Grund zurückzuweisen war. 2.2. Im Rahmen der Einbringung der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts, über die das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelinstanz entschied, stand es dem Antragsteller frei, gleichzeitig anzuregen, dass das Berufungsgericht einen Antrag auf Aufhebung des "§124 BSVG" beim Verfassungsgerichtshof stellen möge. Gemäß Art89 Abs2 zweiter Satz B-VG wäre das Oberlandesgericht Wien, sofern es - gleich dem Antragsteller - Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des anzuwendenden Gesetzes gehegt hätte, zur entsprechenden Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet gewesen vergleiche VfSlg. 8552/1979, 11.480/1987, 12.777/1991). Dem Antragsteller stand somit ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, weshalb sein Antrag auf Aufhebung des "§124 BSVG in der derzeit geltenden Fassung" - ohne Prüfung des Vorliegens weiterer Prozessvoraussetzungen - schon aus diesem Grund zurückzuweisen war.
3. Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war. 3. Damit erweist sich die vom Antragsteller angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos, sodass sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen war.
4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Pensionsversicherung,VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:G34.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010