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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §72 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1877/70 E 11. März 1971 VwSlg 7988 A/1971 RS 1Stammrechtssatz
Mit der Vorschrift des § 72 Abs 1 RGV wurde der Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes für alle Fälle, in denen ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort verläßt, und Verpflegung beigestellt wurde, ausschließlich geregelt. Treffen alle Merkmale der Regelung des § 72 RGV bis auf das Moment der Dauer zu, so steht den Berufsoffizier (Beamten) kein Anspruch auf Leistung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120227.X01Im RIS seit
22.02.1991Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010