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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1970/245;Rechtssatz
Wenn auch eine anwaltliche Vortätigkeit die Voraussetzungen des § 12 Abs 3 GehG nicht "a priori" in jedem Fall erfüllt (Hinweis E 23.11.1972, 1395/72, VwSlg 8320 A/1972), so ist nicht auszuschließen, daß die im Rahmen dieser Tätigkeit erworbene Fähigkeit allgemeiner praktischer Behandlung verschiedenster juristischer Fragestellungen sowie diese Fähigkeit in Verhandlungen mit Behörden und Parteien einzusetzen, für die Tätigkeit des Beamten von besonderer Bedeutung sein kann. Es sind besondere Schwerpunkte der Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Anwaltspraxis festzustellen und ihre Bedeutung für die Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120221.X06Im RIS seit
03.01.2002