RS Vwgh 1991/2/22 87/17/0254

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
20/11 Grundbuch
95/03 Vermessungsrecht

Norm

BauO Tir 1978 §19 Abs9;
LiegTeilG 1929 §23 Abs2;
LiegTeilG 1929 §5 Abs1;
VermG 1968 §7a Abs2;

Rechtssatz

Keine der im LiegTeilG vorgesehenen Anmerkungen hat die Wirkung, daß das Wirksamwerden der BILDUNG des neuen Grundstückes durch Grundbuchsbeschluß auf jenen Zeitpunkt vorverlegt wird, in welchem das Grundbuchsgesuch überreicht wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987170254.X04

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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