RS Vwgh 1991/2/22 90/12/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §30 Abs1;
RGV 1955 §35d;
VwRallg;

Rechtssatz

Als Übersiedlungsgut kommt in erster Linie die Wohnungseinrichtung des Übersiedelnden, die sich vor der Übersiedlung in seinem Gebrauch befand, und erst in zweiter Linie andere Fracht in Frage. Andere bewegliche Gegenstände sind nur dann als Übersiedlungsgut anzusehen, wenn sie vor der Übersiedlung im Gebrauch des Übersiedelnden standen und ein angemessener Umfang nicht überschritten wird. Größere Mengen verbrauchbarer Wirtschaftsgüter wie Lebensmittel oder Genußmittel können nicht als Übersiedlungsgut anerkannt werden. Auch wenn die Anschaffung derartiger Güter am Versendungsort günstiger wäre als am Bestimmungsort, stellt ein derartiger Transport eine Warenversendung dar, die nicht unter dem Begriff der Übersiedlung zu erfassen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120159.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten