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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §9 Abs1;Rechtssatz
Fahrlässig die Verpflichtung, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, vernachlässigt zu haben, wird angenommen, wenn der Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung unmöglich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170244.X02Im RIS seit
22.02.1991Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009