RS Vwgh 1991/2/22 87/12/0151

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §17;
AVG §8;
BDG 1979 §109;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/12/0152

Rechtssatz

Selbst wenn dem Antragsteller im Stadium der Disziplinarvorerhebungen (allenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt) Parteistellung und damit das Recht auf Akteneinsicht zugekommen sein sollte, käme ihm nach dem ihm mitgeteilten Abschluß dieser Vorerhebungen durch die Erledigung der Dienstbehörde erster Instanz ein Recht auf Akteneinsicht nur bei der Rechtsverfolgung in seiner den Gegenstand abgeschlossenen Angelegenheit bildenden Sache zu (Hinweis E 12.10.1987, 87/12/0140). Im Beschwerdefall hat der Bf in seinem Berufungsantrag sein geltend gemachtes rechtliches Interesse im Ergebnis damit begründet, der abschließenden Erledigung sei nicht zu entnehmen, daß dienstrechtliche bzw strafrechtliche Maßnahmen gegen GrInsp W, den "spiritus rector" der Disziplinarerhebungen gegen den Bf, ergriffen werden sollten. Diese vom Bf geltend gemachten "rechtlichen Interessen" würden selbst im Falle seiner Parteistellung bei den vorangegangenen Disziplinarerhebungen nicht jene Rechtsbeziehung herstellen, die nach deren (für den Bf positiven) Abschluß ein Recht auf Akteneinsicht begründeten.

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987120151.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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