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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §9 Abs1;Rechtssatz
Die Pflicht zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten endet erst mit deren Abstattung. Der Geschäftsführer einer GmbH muß sich bei der Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die nunmehr von ihm vertretene Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (Hinweis E 10.7.1989, 89/15/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989170244.X06Im RIS seit
22.02.1991Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009