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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art117 Abs1 litaRechtssatz
Tir. Gemeindewahlordnung 1973, Auflösung des Gemeinderates der Gemeinde Nassereith wegen Ausfalles der Hälfte der ursprünglich gewählten Gemeinderatsmitglieder einschließlich der Ersatzmänner gemäß §59 Abs3 (iVm §118 Abs1 der Tir. Gemeindeordnung 1966); kein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete passive Wahlrecht des Beschwerdeführers als des gewählten Bürgermeisters
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Gemeinderecht Organe, Gemeinderat, Bürgermeister, Wahlen, Wahlrecht aktives, Wahlrecht passivesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1980:B294.1980Dokumentnummer
JFR_10198790_80B00294_01