RS Vfgh 1980/12/10 B294/80

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Veröffentlicht am 10.12.1980
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art117 Abs1 lita
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir GdWO 1973 §58
Tir GdWO 1973 §59 Abs3
Tir GemeindeO 1966 §118 Abs1

Rechtssatz

Tir. Gemeindewahlordnung 1973, Auflösung des Gemeinderates der Gemeinde Nassereith wegen Ausfalles der Hälfte der ursprünglich gewählten Gemeinderatsmitglieder einschließlich der Ersatzmänner gemäß §59 Abs3 (iVm §118 Abs1 der Tir. Gemeindeordnung 1966); kein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete passive Wahlrecht des Beschwerdeführers als des gewählten Bürgermeisters

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Gemeinderecht Organe, Gemeinderat, Bürgermeister, Wahlen, Wahlrecht aktives, Wahlrecht passives

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1980:B294.1980

Dokumentnummer

JFR_10198790_80B00294_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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