Index
L10103 Stadtrecht NiederösterreichNorm
B-VG Art89 Abs1 idF 1975/302;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/17/0099Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/21 89/17/0236 3 (hier Tatzeitpunkte 5.5.1989 und 11.5.1989)Stammrechtssatz
Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Sankt Pölten über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe in der Stadt Sankt Pölten wurde nicht während voller zwei Wochen durch Anschlag kundgemacht. Damit fehlte es an einer Voraussetzung für die Gebührenpflicht für die im Beschwerdefall relevanten Tatzeitpunkte (25.4.1988 bis 3.6.1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170098.X02Im RIS seit
14.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.07.2010