RS Vwgh 1991/2/22 90/12/0221

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1970/245;
GehGNov 20te;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0174 E 29. November 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die Prüfung der Anwendbarkeit von Zeiten gemäß § 12 Abs 3 GehG ist auf den Zeitpunkt der Anstellung des Beamten und auf die Tätigkeit abzustellen, die der Beamte bei Antritt des Dienstes auszuüben hatte (Hinweis E 18.3.1985, 84/12/0110). Der Beurteilung der Frage der besonderen Bedeutung der Vortätigkeit für die erfolgreiche Verwendung ist grundsätzlich nicht mehr als der Zeitraum eines halben Jahres nach Beginn des Dienstverhältnisses zugrundezulegen (Hinweis E 9.5.1988, 87/12/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120221.X07

Im RIS seit

03.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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