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L34001 Abgabenordnung BurgenlandNorm
AbgVG Vlbg 1984 §14 Abs1;Rechtssatz
Die Zugehörigkeit eines Organwalters zu einer bestimmten Partei kann für sich allein nicht dartun, daß der Organwalter nicht willens oder innerer Hemmungen wegen nicht in der Lage wäre, eine Amtshandlung im Sinne des Gesetzes objektiv durchzuführen.
Schlagworte
Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987170254.X02Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010