RS Vwgh 1991/2/22 89/12/0049

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/01 Hochschullehrer

Norm

BDG 1979 Anl1 Z21/4;
HSchAssG §10 Abs1;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs4;

Rechtssatz

Wie sich aus dem durch das BG vom 25.2.1988, BGBl 148, geschaffenen System der Überleitung ergibt, verlangt § 10 Abs 1, 2ter Satz HSchAssG weder die Lehrbefugnis als Universitätsdozent noch ein Leistungsniveau, das von einer Habilitation zu erwarten ist. Aber auch das nach Z 21/4 der Anlage 1 zum BDG 1979 für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche Leistungsniveau ist, wie sich aus der Verbindung des 2ten Satzes des Art 6 Abs 4 des BG vom 25.2.1988, BGBl 148, mit dem letzten Satz der genannten Bestimmung durch "jedoch" ergibt, nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989120049.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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