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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1 Z21/4;Rechtssatz
Wie sich aus dem durch das BG vom 25.2.1988, BGBl 148, geschaffenen System der Überleitung ergibt, verlangt § 10 Abs 1, 2ter Satz HSchAssG weder die Lehrbefugnis als Universitätsdozent noch ein Leistungsniveau, das von einer Habilitation zu erwarten ist. Aber auch das nach Z 21/4 der Anlage 1 zum BDG 1979 für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche Leistungsniveau ist, wie sich aus der Verbindung des 2ten Satzes des Art 6 Abs 4 des BG vom 25.2.1988, BGBl 148, mit dem letzten Satz der genannten Bestimmung durch "jedoch" ergibt, nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989120049.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011