RS Vwgh 1991/2/22 90/12/0227

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §72 Abs1;

Rechtssatz

Die belBeh hat im angefochtenen Bescheid zur Unterstellung des Bf für die Dauer und zum Zweck der gegenständlichen Dienstverrichtungen festgestellt, sie sei "analog einer Zuordnung im Wege einer Truppeneinteilung" erfolgt. Eine konkrete schriftliche Weisung, in der befehlsmäßige Anordnungen im Detail enthalten seien, sei "im militärischen Ablauf meist nicht üblich und entbehrlich". Die Anwendung des § 72 RGV setzt jedoch nach der dargestellten Rechtslage voraus, daß mehrere Angehörige des Bundesheeres zum Zwecke einer militärischen Verrichtung zu einer unter "einem bestimmten Befehl" stehenden Truppe zusammengefaßt werden. Ein spezieller den Bf erfassender Unterstellungsakt, der ihm bei den einzelnen Verrichtungen in eine solche geschlossene Formation einbezogen hätte, ist aber von der belBeh nicht festgestellt worden und auch den Akten des Verwaltungsverfahrens nicht zu entnehmen. Daß sich aus den tatsächlichen Umständen der Dienstverrichtungen ein Unterstellungsverhältnis ergeben hätte, vermag eine jeweils vorübergehende Einbindung in eine "geschlossene Formation" nicht zu begründen und schließt damit einen Anspruch auf Reisezulage nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120227.X03

Im RIS seit

22.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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