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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7;Rechtssatz
Bei § 2 Abs 3 letzter Satz StudFG handelt es sich um eine abschließende Regelung. Eine sinngemäße Übertragung der eindeutig auf die Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit zugeschnittenen Regelung des § 2 Abs 3 letzter Satz StudFG auf den nach § 8 Abs 1 lit b StudFG erforderlichen Nachweis eines günstigen Studienerfolges und der Studienzeitüberschreitung ist daher nicht möglich. Der VwGH hegt - ebenso wie der VfGH - angesichts der unterschiedlichen Intentionen der beiden Regelungskomplexe keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120285.X02Im RIS seit
22.02.1991