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L00308 Bezüge Bürgermeisterentschädigung VorarlbergNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im behördlichen Verfahren über die Gewährung einer begünstigt bemessenen Pension nach § 5 Abs 3 der Satzungen des Pensionsfonds des Vlbg Landtages vor den Organen des Fonds ist das AVG auf Grund des Art II Abs 2 B Z 31 EGVG anzuwenden, da der Fonds nicht als Träger der Sozialversicherung angesehen werden kann, weil er keine Leistungen erbringt, die kompetenzrechtlich dem Sozialversicherungswesen (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG) zuzurechnen sind, und auch die übrigen im EGVG angeführten Ausnahmetatbestände hier nicht in Betracht kommen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120166.X03Im RIS seit
22.02.1991