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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103 Abs1 litd;Rechtssatz
Bei der von der Beh vorzunehmenden Interessenabwägung iSd § 17 WRG bei Vorliegen von verschiedenen Projekten für eine Kraftwerksanlage kommt es nicht vor allem oder gar allein auf das Moment der Energieausnützung an
(Hinweis E 8.5.1990, 86/07/0246). Es sind auch eventuelle negative Auswirkungen der Projekte auf das Grundwasser zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070112.X02Im RIS seit
12.11.2001