RS Vwgh 1991/2/26 90/04/0272

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1973 §339 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1973 §39 Abs2 Z3;
GewO 1973 §9 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf den konstitutiven Charakter der Gewerbeanmeldung ist die der Behörde aufgetragene Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Gewerbeanmeldung auf die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0242). Im Anwendungsbereich des § 9 Abs 1 GewO 1973 müssen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen iSd § 340 Abs 1 GewO 1973 auch in Ansehung des bestellten Geschäftsführers in diesem Zeitpunkt gegeben sein. Eine darnach getroffene Vereinbarung zur Herstellung der Voraussetzungen des § 39 Abs 2 Z 3 GewO 1973 verschafft der Gewerbeanmeldung nicht die gesetzliche Deckung.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040272.X01

Im RIS seit

26.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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