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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/04/0324 1Stammrechtssatz
Einwendungen des Nachbarn gegen eine Betriebsanlage bewirken nach § 356 Abs 3 GewO 1973 nur dann die Parteistellung dieses Nachbarn, wenn sich seine, die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte behauptenden Einwendungen auf die zu genehmigende Anlage beziehen; letzteres trifft nicht zu, wenn Einwendungen lediglich in Ansehung von "Befürchtungen" erhoben werden, der Bewilligungswerber werde den Inhalt der gewerbebehördlichen Genehmigung überschreiten, was zu Belästigungen des Nachbarn führen könnte.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040209.X01Im RIS seit
26.02.1991Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010