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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §29;Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des § 349 Abs 5 GewO 1973 ist zwischen der Behörde, für die sich im Zuge eines Verwaltungsverfahrens die Frage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung als Vorfrage gestellt hat, einerseits und dem schiedsgerichtlichen Ausschuß und den Berufungsbehörden nach § 349 Abs 9 GewO 1973 andererseits zu unterscheiden. Diese haben dem (schiedsgerichtlichen) Verfahren den verfahrenseinleitenden Antrag zugrundezulegen und hierüber die Entscheidung nach § 349 Abs 1 Z 1 (oder gegebenenfalls Z 2) GewO 1973 zu treffen. Es kommt ihnen nicht zu, unabhängig vom Inhalt des Antrages der antragstellenden Behörde bei ihrem Abspruch von einem nach ihrer Annahme den Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens entsprechenden Antragsinhalt auszugehen, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (Hinweis E 29.1.1991, 90/04/0234). Ausgangspunkt des schiedsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 349 Abs 5 GewO 1973 ist somit das Vorliegen eines entsprechenden Antrages der Verwaltungsbehörde auf schiedsgerichtliche Entscheidung, wodurch sich auch der Gegenstand dieses Verfahrens, der sich im Rahmen eines derartigen Antrages zu halten hat, ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040251.X01Im RIS seit
26.02.1991Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010